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Und dennoch schafft es die rege Erfinderfantasie immer wieder ungenutzte Marktlücken zu entdecken. Die mitunter gewagtesten Konstruktionen finden jedoch selten Anklang beim dilettantischen Publikum. So erging es sicherlich auch einem Herrn G.G. Kempchen aus Styrum im Rheinland, der bereits 1890 ein Patent auf seine "Selbsttätige Zähleinrichtung an Biergläsern" erhielt. Die vom vielen "Strichemachen" leidgeplagten Wirte sollten sich endlich diesen Automaten zulegen, denn bei seiner Benutzung entfällt gänzlich diese schwierige Konzentrationsarbeit. in der Patentschrift liest man nun:
Auf beiliegender Zeichnung ist ein Bierglas dargestellt, in dessen Fuß eine Bieruhr
angebracht ist. Diese wird selsttätig vorwärts bewegt und zeigt ohne Zutun des
Gastes oder Wirtes an, wie viel Mal das Glas gefüllt wurde.
Es wird ein beweglicher Boden in dem Bierglas angebracht, welcher am besten aus
einer elastischen Masse, wie Gummi oder dergleichen, hergestellt wird.
Am Ende eines Patentes müssen die Ansprüche des Erfinders in einem Satz formuliert werden.
Bei dem Zählautomaten sieht das so aus:
Patentanspruch:
An einem Bierglas eine selbsttätige Bierzähleinrichtung welche aus einem beweglichem,
dem Druck der Flüssigkeit nachgebenden Boden b gebildet ist, an dem sich
eine Vorrichtung zur Fortbewegung eines Sperrrades befindet, welches mit einer
Nummernscheibe in Verbindung steht.
Es ist in der Tat erstaunlich, dass diese großartige Erfindung nicht zu einer
allgemeinen Errungenschaft im Schankwesen führte. Man stelle bestechenden Vorteile
vor: in Verbindung mit der heutigen Bürstenspülung im Becken würde bei jedem
Niederdrücken des Glases das Zählwerk um einen Zahn weitergesetzt. Man brauchte
nur ein Bier zu trinken und dürfte 8 oder 10 bezahlen.
Wirt und Gast wären zufrieden - bei dem einen stimmt die Kasse, der andere behält seinen Führerschein.
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